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Disziplinar- u. Strafordnung für das Gefangenenlager Esterwegen


Konzentrationslager Esterwegen1.8.1934

Kommandantur

Einleitung

Im Rahmen der bestehenden Lagervorschriften werden zur Aufrechterhaltung der Zucht und Ordnung für den Bereich des Konzentrationslagers Esterwegen nachstehende Strafbestimmungen erlassen.
Diesen Bestimmungen unterliegen alle Gefangenen des K.L.E. vom Zeitpunkt der Einlieferung ab bis zur Stunde der Entlassung. Die vollziehende Strafgewalt liegt in den Händen des Lagerkommandanten, welcher für die Durchführung der erlassenen Lagervorschriften dem Inspekteur der Konzentrationslager persönlich verantwortlich ist. Letzterer untersteht dem Politischen Polizeikommandeur und trifft seine Anordnungen in dessen Auftrag.

Toleranz bedeutet Schwäche. Aus dieser Erkenntnis heraus wird dort rücksichtslos zugegriffen werden, wo es im Interesse des Vaterlandes notwendig erscheint.

Der anständige, verhetzte Volksgenosse wird mit diesen Strafbestimmungen nicht in Berührung kommen. Den politisierenden Hetzern und intellektuellen Wühlern - gleich welcher Richtung - aber sei gesagt, hütet euch, dass man euch nicht erwischt, man wird euch sonst nach den Hälsen greifen und nach eurem eigenen Rezept zum Schweigen bringen.

§ 1 mit 3 Tagen strengem Arrest wird bestraft:

    1.) wer nach dem Weckruf nicht sofort die Schlafstätte verlässt, oder das Bett oder die Stube nicht in Ordnung bringt,
    2.) wer beim Essenfassen ohne Erlaubnis seines Kompanieführers nachfasst, oder sich von einem Koch zwei Portionen geben lässt,
    3.) wer sich vom Baden drückt, oder sich körperlich nicht genügend sauber hält,
    4.) wer besudelte Wäschestücke zum Versand bringt.

§ 2 mit 5 Tagen strengem Arrest wird bestraft:

    1.) wer bei Vernehmungen oder Verhören wissentlich die Unwahrheit sagt,
    2.) wer im Lager ohne Berechtigung Zivilkleidung trägt,
    3.) wer mit Ungeziefer behaftet ist und keine Meldung erstattet,
    4.) wer als Gef. Feldwebel oder als Gef. Korporalschaftsführer nicht für den vorgeschriebenen Haarschnitt sorgt,
    5.) wer seine Haare nicht wie vorgeschrieben schneiden lässt,
    6.) wer als Gef. Feldwebel oder Korporalschaftsführer die vorgeschriebenen Namens- und Inventarverzeichnisse in seiner Gefangenenstube, die vorgeschriebenen Namensschilder an den Betten anzubringen unterlässt, oder die Verzeichnisse falsch aufstellt,
    7.) wer als Gefangener den berechtigten Anweisungen der Gef. Feldwebel, Korporalschaftsführer oder Vorarbeiter nicht nachkommt,
    8.) wer nach Eintritt des Zapfenstreiches außerhalb seines Bettes in den Stuben betroffen wird, oder die Nachtruhe anderer Gefangener vorsätzlich stört,
    9.) wer sich während der Tageszeit ohne Erlaubnis seines Kompanieführers auf ein Bett setzt oder legt,
    10.) wer beim Appell in Reih und Glied raucht, spricht, lacht oder sonst wie gegen die Disziplin verstößt,
    11.) wer den vorgeschriebenen Beschwerdeweg nicht einhält,
    12.) wer Wäsche zum Trocknen an die Grenz-Latten der neutralen Zone hängt, oder während der Nacht vor Barackenfenstern und in Lagergassen hängen lässt,
    13.) wer vorsätzlich Bücher der Lagerbücherei beschädigt, mit Randbemerkungen versieht, außerdem wird er zum Schadensersatz herangezogen.

§ 3 mit 5 Tagen strengem Arrest und mehrwöchentlicher Strafarbeit wird bestraft:

    1.) wer einem Zählappell, oder einem Appell zur Arbeitseinteilung ohne Grund und Genehmigung seines Kompanieführers fernbleibt,
    2.) wer sich ohne Grund zum Arzt meldet, oder nach erfolgter Krankmeldung nicht unverzüglich den Arzt aufsucht, ferner, wer ohne Wissen des Kompanieführers sich zum Arzt oder Zahnarzt meldet, oder das Revier aufsucht.

§ 4 mit 8 Tagen strengem Arrest wird bestraft:

    1.) wer zum Zwecke der Beschwerde Unterschriften sammelt,
    2.) wer einen falschen Rapport, eine wissentlich falsche Meldung oder eine unbegründete Beschwerde erstattet oder vorbringt,
    3.) wer mehr als 2 Briefe oder Postkarten im Monat schreibt, oder zur Erlangung dieses Zweckes unter falschem Namen schreibt,
    4.) wer als Gef. Feldwebel oder Korporalschaftsführer Gefangenen anderer Baracken oder Stuben den Aufenthalt innerhalb seiner Belegschaft gestattet,
    5.) wer sich in einer fremden Barackenstube, auch innerhalb der eigenen Gefangenen-Kompanie aufhält,
    6.) wer sich nicht in die allgemeine Barackenordung fügt, johlt, schreit, oder sich unbürgerlich benimmt,
    7.) wer als Gef. Feldwebel oder Korporalschaftsführer innerhalb seines Barackenbereichs Ungeziefer (Wanzen, Läuse, Filzläuse, usw.) aufkommen lässt, wird dieser Zustand bewusst herbeigeführt, oder auf andere Baracken übertragen, dann kommt Sabotage in Betracht,
    8.) wer mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist und bei der Einlieferung keine Anzeige erstattet,
    9.) wer als Koch bei der Essensausgabe Mitgefangene bevorteilt, oder politisch anders gesinnte Gefangene benachteiligt,
    10.) wer gefasste Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke vorsätzlich beschädigt, nicht reinigt und in Ordnung hält, außerdem wird er zum Schadenersatz herangezogen.

§ 5 Mit 8 Tagen strengem Arrest und mit mehrwöchentlicher Strafarbeit wird bestraft:

    1.) wer sich vor der Arbeit drückt, oder zum Zwecke des Nichtstuns körperliche Gebrechen oder Krankheiten vorschützt,
    2.) wer ohne Befehl eine Arbeitsstätte oder eine Werkstatt verlässt, vorzeitig einrückt, seine Abmeldung beim aufsichtsführenden SS-Mann unterlässt, sich beim Verlassen bei einem Mitgefangenen statt beim Vorgesetzten abmeldet.

§ 6 Mit 8 Tagen strengem Arrest und mit je 25 Stockhieben zu Beginn und am Ende der Strafe wird bestraft:

    1.) wer einem SS-Angehörigen gegenüber abfällige oder spöttische Bemerkungen macht, die vorgeschriebene Ehrenbezeugung absichtlich unterlässt, oder durch sein sonstiges Verhalten zu erkennen gibt, dass er sich dem Zwang der Zucht und Ordnung nicht fügen will,
    2.) wer als Gef. Feldwebel, als Gef. Korporalschaftsführer, oder als Vorarbeiter die Befugnisse als Ordnungsmann überschreitet, sich die Rechte eines Vorgesetzten anderen Gefangenen gegenüber anmaßt, gleichgesinnten Gefangenen Vorteile in der Arbeit oder auf andere Weise verschafft, politisch anders gesinnte Gefangene schikaniert, falsche Meldungen über sie erstattet, oder sonst wie benachteiligt.

§ 7 Mit 14 Tagen strengem Arrest wird bestraft:

    1.) wer eigenmächtig ohne Befehl des Kompanieführers die für ihn bestimmte Unterkunft mit einer anderen vertauscht, oder Mitgefangene hierzu anstiftet oder verleitet,
    2.) wer auslaufenden Wäschepaketen verbotene oder im Lager hergestellte Gegenstände beifügt, darin versteckt, oder in Wäschestücken einnäht,
    3.) wer Baracken, Unterkünfte, oder andere Gebäude außerhalb der vorgeschriebenen Eingänge betritt oder verlässt, durch Fenster oder vorhandene Öffnungen kriecht,
    4.) wer in den Unterkünften, Aborten und an feuergefährlichen Orten raucht, oder feuergefährliche Gegenstände an solchen Orten aufbewahrt, oder niederlegt. Ist infolge Außerachtlassens dieses Verbotes ein Brand entstanden, dann wird Sabotage angenommen.

§ 8 Mit 14 Tagen strengem Arrest und mit je 25 Stockhieben zu Beginn und am Ende der Strafe werden bestraft:

    1.) wer das Gefangenenlager ohne Begleitposten verlässt, oder betritt, wer unbefugt sich einer abmarschierenden Arbeitskolonne anschließt,
    2.) wer in Briefen oder sonstigen Mitteilungen abfällige Bemerkungen über nationalsozialistische Führer, über Staat und Regierung, Behörden und Einrichtungen zum Ausdruck bringt, marxistische oder liberalistische Führer oder Novemberparteien verherrlicht, Vorgänge im Konzentrationslager mitteilt,
    3.) wer verbotene Gegenstände, Werkzeuge, Hieb- und Stoßwaffen in seiner Unterkunft, oder in Strohsäcken aufbewahrt.

§ 9 Mit 21 Tagen strengem Arrest wird bestraft:

wer staatseigene Gegenstände, gleich welcher Art, vom vorgeschriebenen Ort nach einem anderen verschleppt, vorsätzlich beschädigt, zerstört, verschleudert, umarbeitet, oder zu einem anderen als vorgeschriebenen Zweck verwendet, abgesehen von der Strafe haftet nach Umständen der Einzelne oder die gesamte Gefangenen-Kompanie für den entstandenen Schaden.

§ 10 Mit 42 Tagen strengem Arrest oder dauernder Verwahrung in Einzelhaft wird bestraft:

    1.) wer Geldbeträge im Lager ansammelt, verbotene Bestrebungen in- oder außerhalb des Lagers finanziert, oder Mitgefangene durch Geld gefügig macht, oder zum Schweigen verpflichtet,
    2.) wer Geldbeträge, die aus verbotenen Sammlungen der roten Hilfe stammen, sich schicken lässt, oder an Mitgefangene verteilt,
    3.) wer einem Geistlichen Mitteilungen macht, welche außerhalb des Rahmens der Seelsorge liegen, Briefe oder Mitteilungen zur Weitergabe zusteckt, den Geistlichen zu verbotenen Zwecken zu gewinnen sucht,
    4.) die Symbole des nationalsozialistischen Staates, oder die Träger derselben verächtlich macht, beschimpft, oder auf andere Weise missachtet,
    5.) wer andere Gefangene dazu verleitet, in einen Hungerstreik einzutreten.

§ 11

Wer im Lager, an der Arbeitsstelle, in den Unterkünften, in Küchen und Werkstätten, Aborten und Ruheplätzen zum Zwecke der Aufwiegelung politisiert, aufreizende Reden hält, sich mit anderen zu diesem Zwecke zusammenfindet, Cliquen bildet, oder umhertreibt, wahre oder unwahre Nachrichten zum Zwecke der gegnerischen Gräuelpropaganda über das Konzentrationslager oder dessen Einrichtungen sammelt, empfängt, vergräbt, weiter erzählt, an fremde Besucher oder an andere weitergibt, mittels Kassiber oder auf andere Weise aus dem Lager hinausschmuggelt, Entlassenen oder Überstellten schriftlich oder mündlich mitgibt, mittels Steine usw. über die Lagermauer wirft, oder Geheimschriften anfertigt, ferner, wer zum Zwecke der Aufwieglung auf Barackendächer steigt, durch Lichtsignale oder auf andere Weise Zeichen gibt, oder nach Außen Verbindung sucht, oder wer andere zur Flucht oder einem Verbrechen verleitet, hierzu Ratschläge erteilt, oder unterstützt, wird kraft revolutionären Rechts als Aufwiegler gehängt!

§ 12

Wer einen Posten oder SS-Mann tätlich angreift, den Gehorsam oder an der Arbeitsstelle die Arbeit verweigert, andere zum Zwecke der Meuterei zu den gleichen Taten auffordert, oder verleitet, als Meuterer eine Marschkolonne oder eine Arbeitsstätte verlässt, andere dazu auffordert, während des Marsches oder der Arbeit johlt, schreit, hetzt, oder Ansprachen hält, wird als Meuterer auf der Stelle erschossen oder nachträglich gehängt.

§ 13

Wer vorsätzlich im Lager, in den Unterkünften, Werkstätten, Arbeitsstätten, in Küchen, Magazinen, usw. einen Brand, eine Explosion, einen Wasser- oder sonstigen Sachschaden herbeiführt, ferner wer am Drahthindernis, an einer Starkstromleitung, in einer Schaltstation, an Fernsprech- oder Wasserleitungen, an der Lagermauer, oder sonstigen Sicherungseinrichtungen, an Heizungs- und Kesselanlagen vornimmt, die dem gegebenen Auftrag nicht entsprechen, wird wegen Sabotagemit dem Tode bestraft. Geschah die Handlung aus Fahrlässigkeit, dann wird der Schuldige in Einzelhaft verwahrt. In Zweifelsfällen wird jedoch Sabotage angenommen.

§ 14

Wer einem SS-Mann oder Posten Geschenke anbietet, ihn mit Geschenken, Geld, oder anderen Mitteln zu gewinnen sucht, Handlungen zum Zwecke der Zersetzung der SS-Truppe vornimmt, in Gegenwart eines Postens oder SS-Mannes politische Gespräche anknüpft, den Marxismus bzw. eine andere Novemberpartei oder deren Führer verherrlicht, abfällige Bemerkungen über die SS, SA, den nationalistischen Staat, seine Führer und seine Einrichtungen macht, oder sich sonst widerspenstig zeigt, ferner wer im Lager verbotene Gegenstände zum Zwecke des Kassiberschmuggels oder zu Angriffszwecken herstellt, oder an andere weitergibt, wird wegen Gemeingefährlichkeit dauernd in Einzelhaft verwahrt. Eine Entlassung für solche Personen kommt auf absehbare Zeit nicht in Frage.

§ 15

Wer sich wiederholt von [sic!] der Arbeit drückt, trotz vorhergehender Verwarnung den Appellen zur Arbeitseinteilung oder den Zählappellen fernbleibt, sich dauernd ohne Grund zum Arzt oder Zahnarzt meldet, körperliche Leiden oder Gebrechen vorschützt, nicht ausrückt, dauernd faul und träge sich benimmt, Ordnung und Disziplin außer acht lässt, wegen seiner Kleidung wiederholt beanstandet wurde, anstößige Briefe schreibt, Mitgefangene bestiehlt, schlägt, wegen ihrer Gesinnung schikaniert, verspottet oder lächerlich macht, wird wegen Unverbesserlichkeit mit dauernder Strafarbeit mit Arrest, mit Strafexerzieren, oder mit Prügel bestraft.

§ 16

Wer die neutrale Zone ohne Auftrag, oder ohne Aufsicht eines SS-Postens betritt, durch ein Barackenfenster steigt, auf Barackendächer sich begibt, nach Eintritt des Zapfenstreiches sich außerhalb der Barackenunterkunft bewegt, mit anderen einen Haufen bildet, auf die Aufforderung eines SS-Mannes nicht sofort auseinander geht, oder während der Dauer des Alarms die Barackenunterkunft verlässt, oder die Barackenfenster öffnet, wird vom nächststehenden SS-Mann oder Posten erschossen.

§ 17

Wer ohne Begleitposten das Barackenlager verlässt, im Lager ohne Begleitposten angetroffen wird, seine Arbeitsstätte ohne Begleitposten verlässt, verbotene Gegenstände (Werkzeuge, Messer, Feilen, usw.) mit sich führt, unbefugt Zivilkleidung trägt, kann wegen Fluchtverdachts in Einzelhaft verwahrt werden.

§ 18

Wer als Gef. Feldwebel, als Korporalschaftsführer, oder als Gefangener von dem Vorhaben oder Verdacht einer Aufwiegelung, Meuterei, Sabotage, oder einem anderen Verbrechen, Vergehen oder sonstigen strafbaren Handlungen Kenntnis erhält, wird, falls er seine Kenntnis nicht sofort zur Meldung bringt, als Täter bestraft. Der Anzeigende wird wegen Erstattung einer falschen Meldung nicht zur Verantwortung gezogen, wenn er durch besondere Umstände getäuscht worden ist.

§ 19

Arrest wird in einer Zelle, bei hartem Lager, bei Wasser und Brot vollstreckt. Jeden 4. Tag erhält der Häftling warmes Essen.
Strafarbeit umfasst harte körperliche und besonders schmutzige Arbeit, die unter besonderer Aufsicht durchgeführt wird. Als Nebenstufen kommen in Betracht: Strafexerzieren, Prügelstrafe, Postsperre, Kostentzug, hartes Lager, Pfahlbinden, Verweis und Verwarnungen.

Sämtliche Strafen werden aktlich vermerkt.

F. d. R.Inspektion der Konzentrationslager RFSS
Weibrecht, Adjutant

gez. Eicke, SS-Gruppenführer

Quelle: Erich Kosthorst und Bernd Walter. Konzentrations- und Strafgefangenenlager im "Dritten Reich", Beispiel Emsland, Zusatzteil Dokumentation und Analyse zum Verhältnis zum NS-Regime und Justiz. Düsseldorf 1983.

Andreas Jordan, Mai 2008