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Maßnahmen gegen Juden

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Sicherheitsanordnung

Dortmund Nr. 30 15 1515.

Betr.: Maßnahmen gegen Juden

Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin, daß von einer Sperrung jüdischer Bankkonten abzusehen ist. Ich ersuche jedoch, Geldinstitute bei denen Juden Kontos haben, anzuhalten, vor Abhebung größerer Beträge oder vor Auflösung umfangreicher Konten, jeweils die hiesige Entscheidung einzuholen.

Stapo Dortmund

Urschr. der Sparkasse und der Briloner Volksbank zur Kenntnisnahme

Nur Geld zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten war ihnen verfügbar, um an öffentlichen Fürsorgemitteln zu sparen: ohne berufliche Einkünfte ein Leben am Existenzminimum. Die Auszüge aus der Sicherungsanordnung gegen David Löwenstein 1939, der in Brilon bis Dezember 1938 noch über Grundbesitz verfügt hatte, zeigen die weiteren Verschärfungen auf. Durch Verkäufe erhaltenes Geld war oft nur nominell im Besitz der jüdischen Verkäufer und blieb weitgehend bis nach Ausreise oder Deportation gesperrt. Die damit verbundene Aberkennung der Staatsbürgerschaft ermöglichte dann die Konfiszierung des Vermögens durch das so genannte Deutsche Reich.

Herrn David Israel Löwenstein
Gelsenkirchen-Buer
Horsterstr. 17

Sicherungsanordnung!

Sie haben angegeben, daß Sie beabsichtigen auszuwandern. Es besteht die Gefahr, daß hierbei unter Umgehung oder Verletzung bestehender Vorschriften Vermögenswerte der Devisenbewirtschaftung entzogen werden. Auf Grund des § 59 des Devisengesetzes vom 12.12.1938 ordne ich daher an:

Die Verfügung über folgende Vermögenswerte ist nur mit meiner Genehmigung zulässig:

    1. Ihre Forderung gegen die Stadt Brilon

    2. Ihre Forderung gegen Wilhelm K., Brilon

    3. Ihre Forderung gegen Otto H. Gelsenkirchen-Buer

    4. der zu treuen Händen bei Rechtsanwalt Niewoehner hinterlegte Betrag von RM 20.000

Ich genehmige hiermit Zahlungen auf die Forderungen 1-3 bezw. die Zahlung des Betrages zu 4 mit der Maßgabe, daß die Beträge nur auf ein Konto bei der Zweckverbandssparkasse Gelsenkirchen-Buer überwiesen werden dürfen. Über dieses Konto darf nur mit meiner Genehmigung verfügt werden. Erträgnisse gesperrter Depots, Zinsen gesperrter Konten, Zinsen aus Forderungen sowie Miet- und Pachteinnahmen verbleiben zu ihrer freien Verfügung.

Soweit diese Beträge zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen, kann bei mir Freigabe eines monatlichen Betrages aus einem gesperrten Konto beantragt werden. Zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes gebe ich von dem gesperrten Konto bei Zweckverbandssparkasse Gelsenkirchen-Buer RM 700,— pro Monat frei. Die vorläufige Sicherungsanordnung der Zollfahndungsstelle Dortmund vom 16. Febr. 1939 wird durch diese Anordnung aufgehoben.

Abschrift: Im Auftrage: gez. Heising

Herrn Bürgermeister der Stadt Brilon Brilon, zur gefl. Kenntnis



Andreas Jordan, Mai 2009


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